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Fliesenleger

E-Rechnung für Fliesenleger 2027: Anzahlung für Sonderware & der §-35a-Fehler

E-Rechnung für Fliesenlegerbetriebe: Anzahlungsrechnung für teure Sonderware (Naturstein, Großformat), Material/Lohn-Trennung, die §-35a-Überweisungspflicht beim Privatbad und der B2C/B2B-Übergang zu Bauträger- und Gewerbeflächen. Mit Zeitplan bis 2028.

8 Min Lesezeit
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Zwei Welten: Privatbad und Bauträgerfläche

Kaum ein Gewerk pendelt so stark zwischen Privat- und Geschäftskunden wie der Fliesenleger. Die eine Hälfte: private Bad- und Küchensanierungen – das ist B2C und von der E-Rechnungspflicht ausgenommen. Die andere Hälfte: Bauträger, Generalunternehmer, gewerbliche Flächen (Hotels, Läden, Schwimmbäder, Praxen) – das ist B2B und damit pflichtig.

Auftrag Einordnung E-Rechnung?
Privates Bad / Küche B2C ❌ PDF/Papier erlaubt
Bauträger-Bäder (Neubau) B2B ✅ Pflicht
Generalunternehmer (Nachunternehmer) B2B ✅ Pflicht + oft § 13b
Gewerbeflächen (Hotel, Laden, Praxis) B2B ✅ Pflicht
Öffentliche Hand (Schwimmbad, Schule) B2G ✅ Pflicht + Leitweg-ID

Wer regelmäßig für Bauträger ganze Wohnanlagen fliest, ist also längst im pflichtigen Bereich – auch wenn das Tagesgeschäft sonst aus Privatbädern besteht.

Die Anzahlung für teure Sonderware – richtig abgerechnet

Der Fliesenleger hat ein Materialthema, das andere Ausbaugewerke so nicht kennen: Naturstein, Großformatplatten und Sonderfliesen müssen oft teuer und mit langer Lieferzeit vorbestellt werden – nicht selten mehrere tausend Euro, die der Betrieb nicht vorfinanzieren will. Deshalb ist die Anzahlung hier Standard. Und die will korrekt abgerechnet sein:

  • Privatkunde (Bad): Die Anzahlung bleibt B2C – eine normale Anzahlungsrechnung als PDF genügt. Trotzdem gelten die üblichen Regeln: als „Anzahlung" kennzeichnen, mit Umsatzsteuer ausweisen und auf der späteren Schlussrechnung wieder abziehen.
  • Bauträger / Gewerbe: Hier wird die Anzahlung zur E-Rechnung mit eigenem Bau-Typcode (875). Die kumulierte Abschlags- und Schlusslogik – Gesamtleistung bis heute, abzüglich gezahlter Anzahlungen im Feld „Vorauszahlungen" – ist identisch zu der im Maurer-Leitfaden beschriebenen Mechanik.

Ob eine erhaltene oder selbst erstellte Anzahlungs- oder Schlussrechnung den richtigen Typ und die Pflichtfelder trägt, prüfen Sie kostenlos im E-Rechnung Viewer.

Material und Lohn trennen – beim Fliesenleger besonders wichtig

Fliesenarbeiten haben einen hohen Materialanteil: Fliesen, Naturstein, Kleber, Fugenmasse, Abdichtung, Entkopplung, Profile. Trennen Sie Material und Arbeitszeit konsequent in eigene Positionen – aus zwei Gründen:

  1. Privatkunden (§ 35a EStG): Nur der Lohnanteil ist als Handwerkerleistung absetzbar – Material nicht. Eine saubere Trennung ist Ihr Verkaufsargument und spart dem Kunden bares Geld.
  2. B2B-E-Rechnung: Bauträger und GU erwarten positionsweise Daten für die automatische Verbuchung – Großformat, Sockel, Verfugung, Abdichtung je als eigene Zeile mit Menge (m²/lfm) und Einheitspreis.
Position Menge Einheit EP Summe
Untergrund grundieren 28 6,50 € 182,00 €
Abdichtung Nassbereich 12 24,00 € 288,00 €
Fliesen verlegen (Großformat) 28 65,00 € 1.820,00 €
Verfugung 28 9,00 € 252,00 €
Material (Fliesen, Kleber, Fugenmasse) pauschal 1.540,00 € 1.540,00 €

Der teure §-35a-Fehler: Barzahlung beim Privatbad

Ein Punkt, der Fliesenleger und ihre Privatkunden immer wieder Geld kostet: Der Steuerbonus nach § 35a EStG (20 % auf den Lohnanteil) gibt es nur bei unbarer Zahlung. Das Finanzamt verlangt eine Rechnung und die Zahlung per Überweisung auf das Konto des Betriebs. Wird das Privatbad bar bezahlt, ist der Steuerbonus weg – egal wie korrekt die Rechnung ist.

Praxis-Tipp: Weisen Sie Privatkunden aktiv darauf hin, dass sie nur per Überweisung den Steuerbonus auf den Lohnanteil sichern. Das ist ein Service, der nichts kostet – und Bargeschäfte im Bad sind ohnehin ein Einfallstor für Ärger.

Das gilt unabhängig von der E-Rechnung: Auch die klassische PDF-Rechnung ans Privatbad erfüllt § 35a, solange Lohn ausgewiesen ist und überwiesen wird.

Reverse Charge bei Nachunternehmer-Aufträgen

Fliesen Sie als Nachunternehmer für einen Generalunternehmer (z. B. alle Bäder einer Wohnanlage), greift § 13b UStG: Sie stellen netto, der GU führt die Umsatzsteuer ab. In der E-Rechnung:

  • Steuerkategorie „AE" (Reverse Charge), Steuerbetrag 0,00 €
  • Pflichthinweis: „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gemäß § 13b UStG"

Direkt an den privaten Badkunden fliesen Sie dagegen mit Umsatzsteuer – § 13b betrifft nur Bauleistungen zwischen Bauunternehmern. Wie Reverse Charge funktioniert, erklärt der Lexikoneintrag Reverse Charge.

Zeitplan für Fliesenlegerbetriebe

Stichtag Was gilt
seit 01.01.2025 E-Rechnungen empfangen können – Pflicht für alle. Siehe E-Rechnung empfangen
ab 01.01.2027 Versandpflicht ab 800.000 € Vorjahresumsatz
ab 01.01.2028 Versandpflicht für alle B2B-Rechnungen über 250 €

Kleinbetragsrechnungen bis 250 € brutto bleiben dauerhaft ausgenommen – für die kleine Reparaturfuge ändert sich nichts. Bauträger fordern E-Rechnungen aber oft schon 2026 ein.

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Meister-Tipp

Beim Fliesenleger steckt das Geld im Material – Naturstein und Großformat bestellst du teuer vor, und ohne Anzahlung legst du dich nicht fest. Mein System: Privatbad bekommt eine saubere Anzahlungsrechnung als PDF, mit dem klaren Hinweis „bitte überweisen, sonst ist Ihr Steuerbonus weg". Für Bauträger läuft alles als E-Rechnung mit Typ 875 für die Anzahlung. Und Material immer als eigene Position – das spart dem Privatkunden beim Finanzamt und macht die GU-Abrechnung sauber.

Häufige Fragen

Muss ich für ein privates Badezimmer eine E-Rechnung stellen?

Nein. Private Bad- und Küchensanierungen sind B2C und ausgenommen – PDF und Papier bleiben zulässig. Weisen Sie den Lohnanteil aus, damit der Kunde den Steuerbonus nach § 35a EStG nutzen kann.

Wie rechne ich eine Anzahlung für teure Natursteinfliesen ab?

Bei Privatkunden als normale Anzahlungsrechnung (PDF), gekennzeichnet als „Anzahlung", mit Umsatzsteuer, später auf der Schlussrechnung abgezogen. Bei Bauträger- oder GU-Aufträgen als E-Rechnung mit Bau-Typcode 875 (Abschlag) und kumulierter Verrechnung – die Details stehen im Maurer-Leitfaden.

Verliert mein Kunde den Steuerbonus, wenn er bar zahlt?

Ja. Der Steuerbonus nach § 35a EStG setzt eine Rechnung und die Zahlung per Überweisung voraus. Bei Barzahlung erkennt das Finanzamt den Bonus auf den Lohnanteil nicht an – unabhängig davon, ob die Rechnung korrekt ist.

Muss ich Material und Arbeitslohn getrennt ausweisen?

Es ist dringend empfohlen. Für Privatkunden ist nur der Lohnanteil nach § 35a absetzbar, daher muss er erkennbar sein. Für B2B-Auftraggeber erwarten Bauträger und GU positionsweise Daten – Material als eigene Position erleichtert die automatische Verbuchung.

Gilt für mich Reverse Charge?

Nur als Nachunternehmer für einen Bauunternehmer (z. B. GU oder Bauträger). Dann stellen Sie netto mit Steuerkategorie „AE" und § 13b-Hinweis. Beim direkten Privatauftrag rechnen Sie mit Umsatzsteuer ab.

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