Maurer & Betonbauer
E-Rechnung am Bau: Abschlags- & Schlussrechnung ab 2027 richtig stellen
E-Rechnung für Maurer- und Rohbaubetriebe: Bau-Rechnungstypen 875–877, kumulierte Abschlagsrechnungen nach VOB/B, Sicherheitseinbehalt und Reverse Charge (§ 13b UStG) korrekt in XRechnung & ZUGFeRD abbilden.
Warum die E-Rechnung Baubetriebe früher trifft als andere
Maurer- und Rohbaubetriebe arbeiten fast ausschließlich B2B: für Generalunternehmer, Bauträger, Wohnungsbaugesellschaften und die öffentliche Hand. Genau dieser Geschäftsverkehr fällt unter die E-Rechnungspflicht — ab 1. Januar 2027 für Betriebe mit mehr als 800.000 € Vorjahresumsatz, ab 1. Januar 2028 für alle. Wer überwiegend für GU und Bauträger mauert, kann sich der Umstellung also nicht entziehen. Dazu kommt: Viele Generalunternehmer stellen ihre Eingangsprozesse schon 2026 um und fordern E-Rechnungen von ihren Nachunternehmern aktiv ein — unabhängig von der gesetzlichen Frist.
Die gute Nachricht: Die typischen Bau-Rechnungsformen sind in den E-Rechnungs-Standards sauber vorgesehen. Man muss nur wissen, wo.
Abschlags-, Teilschluss- und Schlussrechnung: eigene Typcodes
Eine E-Rechnung trägt ein Pflichtfeld „Rechnungstyp" (BT-3). Während die meisten Branchen nur den Code 380 („Rechnung") nutzen, gibt es eigens für die Bauwirtschaft drei zusätzliche Codes:
| Code | Rechnungstyp | Wann am Bau |
|---|---|---|
| 875 | Abschlagsrechnung (Bauleistung) | Zahlung nach Baufortschritt, § 632a BGB / § 16 VOB/B |
| 876 | Teilschlussrechnung (Bauleistung) | Abgeschlossener Teil der Leistung wird endgültig abgerechnet |
| 877 | Schlussrechnung (Bauleistung) | Endabrechnung nach Abnahme, alle Abschläge werden verrechnet |
| 380 | Standard-Rechnung | Einfache Einzelleistung ohne Abschlagslogik |
Warum das wichtig ist: Die Buchhaltungssoftware des Empfängers behandelt eine Abschlagsrechnung anders als eine Schlussrechnung — etwa bei der Umsatzsteuer und der Verrechnung geleisteter Zahlungen. Falscher Typcode bedeutet im Zweifel: Rückfrage, Zahlungsverzögerung, Korrekturrechnung.
Tipp zum Prüfen: Ob eine erhaltene oder selbst erstellte E-Rechnung den richtigen Typ trägt, sehen Sie im kostenlosen E-Rechnung Viewer — er erkennt die Bau-Typen 875–877 und benennt sie im Klartext, inklusive Pflichtfeld-Prüfung.
Kumulierte Abschlagsrechnungen nach VOB/B
Am Bau wird kumuliert abgerechnet: Jede Abschlagsrechnung weist die Gesamtleistung bis heute aus, abzüglich aller bereits gestellten Abschläge. In der E-Rechnung bilden Sie das über die Summenfelder ab:
| Feld (EN 16931) | Inhalt | Beispiel 3. Abschlag |
|---|---|---|
| Positionssumme | Kumulierte Leistung bis Stichtag | 145.000 € |
| Umsatzsteuer | Auf die kumulierte Summe | 27.550 € |
| Vorauszahlungen (BT-113) | Summe der bereits gezahlten Abschläge | 95.200 € |
| Fälliger Betrag (BT-115) | Brutto minus Vorauszahlungen | 77.350 € |
Das Feld „Vorauszahlungen" ist der Schlüssel: Es macht aus der Bruttosumme den tatsächlich fälligen Restbetrag. Fehlt es, zahlt der GU im schlimmsten Fall doppelt an — oder gar nicht, bis geklärt ist, was gemeint war.
Sonderfall § 13b UStG: Reverse Charge unter Bauunternehmern
Erbringen Sie Bauleistungen an einen anderen Bauunternehmer (klassisch: als Nachunternehmer für den GU), greift die Umkehr der Steuerschuldnerschaft: Sie stellen netto, der Empfänger führt die Umsatzsteuer ab. In der E-Rechnung heißt das:
- Steuerkategorie „AE" (Reverse Charge) statt Normalsteuersatz „S"
- Steuerbetrag 0,00 €, Steuersatz entfällt
- Pflichthinweis im Klartext: „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gemäß § 13b UStG"
Eine § 13b-Rechnung mit ausgewiesener 19-%-Steuer ist falsch — und bei der E-Rechnung fällt dieser Fehler sofort der Empfängersoftware auf. Details zur Abschlagslogik nach BGB finden Sie im Ratgeber Anzahlung & Abschlagsrechnung im Handwerk.
Sicherheitseinbehalt und Nachträge
Zwei Bau-Klassiker, die bei der Umstellung gern vergessen werden:
- Sicherheitseinbehalt (üblich 5–10 %): Der Einbehalt mindert nicht die Rechnungssumme, sondern nur die Zahlung. Weisen Sie ihn als Zahlungsbedingung bzw. im Verwendungstext aus — nicht als Abzugsposition, sonst stimmt Ihre Umsatzsteuer nicht mehr.
- Nachträge: Jeder genehmigte Nachtrag wird eine eigene Position (oder eigene Rechnung) mit Verweis auf die Nachtragsnummer. Strukturierte Daten zwingen hier zu sauberer Trennung — was bei Streitigkeiten über Nachträge sogar hilft.
Zeitplan für Maurerbetriebe
| Stichtag | Was gilt |
|---|---|
| seit 01.01.2025 | E-Rechnungen empfangen können (alle Betriebe) — wie das geht: E-Rechnung empfangen |
| ab 01.01.2027 | Versandpflicht ab 800.000 € Vorjahresumsatz — im Rohbau schnell erreicht |
| ab 01.01.2028 | Versandpflicht für alle, auch den 3-Mann-Betrieb |
Meister-Tipp
Häufige Fragen
Gilt die E-Rechnungspflicht auch für Privatkunden-Aufträge (Einfamilienhaus)?
Nein. Rechnungen an private Bauherren (B2C) sind von der Pflicht ausgenommen — hier dürfen Sie weiter PDF oder Papier stellen. Sobald der Auftraggeber aber ein Unternehmen ist (Bauträger, GmbH, Hausverwaltung), greift die Pflicht.
Muss jede Abschlagsrechnung eine eigene E-Rechnung sein?
Ja. Jede Abschlagsrechnung ist umsatzsteuerlich eine eigenständige Rechnung und wird als eigene E-Rechnung (Typ 875) gestellt. Die Schlussrechnung (Typ 877) verrechnet alle Abschläge im Feld „Vorauszahlungen".
Wie stelle ich eine XRechnung an ein staatliches Bauamt?
Mit der Leitweg-ID des Auftraggebers (steht in der Auftragsbestätigung oder wird auf Nachfrage genannt) und Versand über das jeweilige Landesportal bzw. den ZRE des Bundes. Den Weg von den Pflichtfeldern bis zum Versand zeigt XRechnung erstellen.
Was passiert mit meiner VOB-Aufmaß-Anlage?
Aufmaße, Bautagesberichte und Mengennachweise bleiben Anlagen — ZUGFeRD-PDFs können sie direkt mit einbetten, bei XRechnungen werden sie als Anhang (eingebettetes Dokument) mitgegeben. Die Nachweispflicht nach VOB/B ändert sich nicht.