Mindestlohn Bau 2026: 13,90 € Pflicht – Bau-Mindestlohn abgeschafft
Mindestlohn Baugewerbe 2026: Seit 2022 gibt es keinen Branchenmindestlohn Bau mehr – verbindlich ist der gesetzliche Mindestlohn von 13,90 €. Dazu: Tariflöhne LG 1–4 ab April 2026, Branchenmindestlöhne im Ausbaugewerbe & Netto-Rechner.
Die kurze Antwort vorweg: Einen eigenen Bau-Mindestlohn gibt es seit dem 1. Januar 2022 nicht mehr. Im Bauhauptgewerbe ist die einzige verbindliche Lohnuntergrenze der gesetzliche Mindestlohn von 13,90 Euro brutto pro Stunde (Stand 2026). Die deutlich höheren Tariflöhne (z. B. 15,86 € für Lohngruppe 1 ab April 2026) gelten nur für tarifgebundene Betriebe – anders als in einigen Ausbaugewerken wie Dachdecker-, Elektro- oder Gerüstbauhandwerk, wo weiterhin allgemeinverbindliche Branchenmindestlöhne existieren. Dieser Ratgeber ordnet alle Zahlen korrekt ein: gesetzlicher Mindestlohn, Tariflöhne, echte Branchenmindestlöhne und die Pflichten für Betriebe.
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1. Gesetzlicher Mindestlohn 2026
Der gesetzliche Mindestlohn gilt als absolute Untergrenze für alle Arbeitnehmer ab 18 Jahren – und ist im Bauhauptgewerbe seit 2022 auch die einzige rechtlich verbindliche Lohnuntergrenze für Betriebe ohne Tarifbindung.
| Zeitraum | Stundenlohn | Monatslohn (40 Std.) |
|---|---|---|
| Seit 01.01.2026 | 13,90 € | ~2.410 € brutto |
| Ab 01.01.2027 (beschlossen) | 14,60 € | ~2.530 € brutto |
Ausnahmen vom Mindestlohn:
- Auszubildende (es gelten Ausbildungsvergütungen)
- Langzeitarbeitslose in den ersten 6 Monaten einer neuen Beschäftigung
- Pflichtpraktikanten und freiwillige Praktikanten bis 3 Monate
- Ehrenamtliche Tätigkeiten
💡 Wichtig: Seit dem BAG-Urteil von 2022 müssen Arbeitgeber die Arbeitszeiten aller Beschäftigten systematisch erfassen. Im Baugewerbe gilt darüber hinaus eine besondere Aufzeichnungspflicht – hier muss die Dokumentation von Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit spätestens am siebten Tag nach dem Arbeitstag vorliegen.
2. Bau-Mindestlohn abgeschafft: Das gilt seit 2022
Viele Jahre lang hatte das Bauhauptgewerbe einen eigenen, allgemeinverbindlichen Branchenmindestlohn („Bau-Mindestlohn") – zuletzt 12,85 € (Lohngruppe 1) bzw. 15,70 € (Lohngruppe 2, West). Dieser Mindestlohn-Tarifvertrag lief jedoch zum 31.12.2021 aus. Die Tarifparteien (IG BAU, ZDB, HDB) konnten sich auf keinen Nachfolger einigen – auch eine Schlichtung scheiterte.
Die Konsequenz seit dem 01.01.2022:
- Im Bauhauptgewerbe gilt als verbindliche Untergrenze nur noch der gesetzliche Mindestlohn (2026: 13,90 €) – so bestätigt es auch die SOKA-BAU.
- Die Tariflöhne des Bauhauptgewerbes (siehe Abschnitt 4) sind nicht allgemeinverbindlich. Sie gelten nur für Betriebe mit Tarifbindung – also bei Mitgliedschaft im tarifgebundenen Arbeitgeberverband, bei einem Haustarifvertrag oder wenn der Arbeitsvertrag auf den Tarifvertrag Bezug nimmt.
- Unverändert allgemeinverbindlich sind dagegen die Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft (SOKA-BAU: Urlaubskasse, Zusatzversorgung) sowie zentrale Rahmentarifregelungen.
⚠️ Häufiger Irrtum: In vielen Lohntabellen im Netz werden die Bau-Tariflöhne (z. B. 15,86 € für Lohngruppe 1) als „Mindestlohn Bau" bezeichnet, der für alle Betriebe gelte. Das ist falsch. Ein nicht tarifgebundener Baubetrieb, der 13,90 € zahlt, verstößt gegen keine Lohnuntergrenze – auch wenn dieser Lohn am Arbeitsmarkt kaum konkurrenzfähig ist.
3. Branchenmindestlöhne im Ausbaugewerbe und Handwerk
Anders als im Bauhauptgewerbe gibt es in mehreren Gewerken weiterhin allgemeinverbindliche Branchenmindestlöhne nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG). Diese gelten für alle Betriebe der jeweiligen Branche – unabhängig von einer Tarifbindung, auch für ausländische Entsendebetriebe:
| Branche | Mindestlohn 2026 | Gültig seit/ab | Anmerkung |
|---|---|---|---|
| Dachdeckerhandwerk | 14,96 € / 16,60 € | Seit 01.01.2026 | Ungelernte / Gelernte |
| Elektrohandwerk | 14,93 € | Seit 01.01.2026 | 2027: 15,49 € · 2028: 16,10 € |
| Gerüstbauer-Handwerk | 14,35 € | Seit 01.01.2026 | 2027: 14,90 € |
| Maler- und Lackiererhandwerk | 15,00 € | Seit 01.04.2024 | Gelernte (ab 01.07.2026: 16,13 €); für Ungelernte greift der gesetzl. Mindestlohn (13,90 €) |
| Gebäudereinigung | 15,00 € / 18,40 € | Seit 01.01.2026 | Innen-/Unterhaltsreinigung / Glas- und Fassadenreinigung |
| Pflegebranche | 16,10 € | Seit 01.07.2025 | Qualifizierte Hilfskräfte: 17,35 € · Fachkräfte: 20,50 € |
Nicht (mehr) in dieser Liste: Das Bauhauptgewerbe (Mindestlohn-TV zum 31.12.2021 ausgelaufen) sowie das Schornsteinfeger- und das Steinmetzhandwerk, deren frühere Branchenmindestlöhne in der aktuellen Zoll-Übersicht der AEntG-Branchenmindestlöhne nicht mehr geführt werden. Dort gilt der gesetzliche Mindestlohn.
⚠️ Achtung: In den Branchen mit allgemeinverbindlichem Mindestlohn (Tabelle oben) ist die Unterschreitung eine Ordnungswidrigkeit nach dem AEntG – mit Bußgeldern bis zu 500.000 €. Verstöße gegen den gesetzlichen Mindestlohn können nach dem MiLoG ebenfalls mit bis zu 500.000 € geahndet werden.
4. Tariflöhne Bauhauptgewerbe ab April 2026
Im Bauhauptgewerbe wurden zwischen dem Zentralverband des Deutschen Baugewerbes (ZDB), dem Hauptverband der Deutschen Bauindustrie (HDB) und der IG BAU neue Tariflöhne vereinbart. Wichtig zur Einordnung: Diese Sätze binden nur tarifgebundene Betriebe – sie sind kein allgemeinverbindlicher Mindestlohn. Für alle anderen Betriebe sind sie dennoch der maßgebliche Marktmaßstab, an dem sich Löhne im Baugewerbe faktisch orientieren.
- Lohnerhöhung: +3,9 % ab 01.04.2026
- Lohnangleichung Ost-West: Ostdeutsche Löhne werden vollständig an das Westniveau angeglichen – ein historischer Schritt nach über 30 Jahren Lohndifferenz
- Lohngruppe 1 (Werker): 15,86 € bundeseinheitlich
- Lohngruppe 2 (Fachwerker): 18,73 € bundeseinheitlich
- Lohngruppe 3 (Facharbeiter/Geselle): 23,97 € bundeseinheitlich
- Lohngruppe 4 (Spezialfacharbeiter, Ecklohn): 26,05 € bundeseinheitlich
Alle Werte = Gesamttarifstundenlohn (Tarifstundenlohn + 5,9 % Bauzuschlag). Komplette Tabelle inkl. LG 5/6: Tarifvertrag Bauhauptgewerbe 2026.
Tariflohn Lohngruppe 2 im Bauhauptgewerbe: 18,73 € ab April 2026
Die Lohngruppe 2 (Fachwerker) ist für viele Baubetriebe die wichtigste Lohngruppe, da hier die meisten angelernten Kräfte eingestuft werden. Der Tariflohn der Lohngruppe 2 steigt ab 01.04.2026 auf 18,73 € brutto pro Stunde (inkl. Bauzuschlag) – das entspricht einem Bruttomonatslohn von ca. 3.246 € bei 40 Stunden/Woche.
Wer wird in Lohngruppe 2 eingestuft?
- Angelernte Bauarbeiter mit mindestens 2 Jahren Berufserfahrung
- Maschinenführer (Bagger, Radlader) ohne Gesellenbrief
- Angelernte Maurer, Betonbauer und Straßenbauer
- Bauarbeiter mit abgeschlossener fachfremder Ausbildung
Unterschied zu Lohngruppe 1: Die LG 1 (Werker, 15,86 €) gilt für ungelernte Hilfskräfte ohne Berufserfahrung. In tarifgebundenen Betrieben hat, wer länger als 2 Jahre auf dem Bau arbeitet, Anspruch auf Einstufung in Lohngruppe 2 (18,73 €). Ohne Tarifbindung besteht dieser Anspruch rechtlich nicht – dann gilt als Untergrenze der gesetzliche Mindestlohn.
Was bedeuten die Lohngruppen?
| Lohngruppe | Beschreibung | Typische Tätigkeiten |
|---|---|---|
| LG 1 (Werker) | Ungelernte Hilfskräfte | Bauhelfer, Handlanger, einfache Zuarbeiten |
| LG 2 (Fachwerker) | Angelernte Kräfte mit beruflicher Praxis | Maschinenführer, angelernte Maurer |
| LG 3 (Facharbeiter) | Ausgebildete Gesellen | Maurer, Zimmerer, Betonbauer mit Gesellenbrief |
| LG 4 (Vorarbeiter) | Erfahrene Kräfte mit Führungsverantwortung | Polier, Baustellenleiter |
Tariflohn Bauhauptgewerbe 2026: Tabelle Bayern
In Bayern gelten die gleichen bundesweiten Tariflöhne wie im Rest Deutschlands. Die tatsächlich gezahlten Löhne in Bayern liegen aufgrund der starken Baunachfrage (München, Nürnberg, Augsburg) allerdings oft 5–15 % über dem Tarifniveau:
| Lohngruppe | Bundesweiter Tariflohn | Typischer Marktlohn Bayern | Ballungsraum München |
|---|---|---|---|
| LG 1 (Werker) | 15,86 € | 16,50–17,50 € | 17,00–18,50 € |
| LG 2 (Fachwerker) | 18,73 € | 19,50–20,50 € | 20,00–21,50 € |
| LG 3 (Facharbeiter) | 23,97 € | 24,50–26,50 € | 25,50–27,50 € |
| LG 4 (Spezialfacharbeiter) | 26,05 € | 27,00–28,50 € | 28,00–30,00 € |
💡 Hinweis für bayerische Betriebe: Der Fachkräftemangel in Bayern ist besonders ausgeprägt – viele Betriebe zahlen deutlich über Tarif, um Mitarbeiter zu halten. Rechnen Sie Tarif-Plus-Zuschläge in die Stundensatzkalkulation ein, um wettbewerbsfähig zu bleiben.
5. Was bedeutet das für Arbeitgeber?
Die steigenden Löhne haben direkte Auswirkungen auf Kalkulation, Angebotserstellung und Liquidität. Wer jetzt nicht reagiert, gerät unter Druck.
Pflichten für Arbeitgeber
- Gesetzlicher Mindestlohn (13,90 €) ist die harte Untergrenze – im Bauhauptgewerbe auch ohne Tarifbindung; Verstöße kosten bis zu 500.000 € Bußgeld (MiLoG)
- Tarifgebundene Betriebe (Verbandsmitgliedschaft, Haustarif oder arbeitsvertragliche Bezugnahme) müssen die Tariflöhne zahlen – ab April 2026 mindestens 15,86 € (LG 1)
- In Branchen mit allgemeinverbindlichem Mindestlohn (Dachdecker, Elektro, Maler, Gerüstbau, Gebäudereinigung) gilt dieser für alle Betriebe – Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten nach § 23 AEntG
- Subunternehmer-Haftung: Sie haften als Generalunternehmer für Mindestlohnverstöße Ihrer Subs (Bürgenhaftung, § 13 MiLoG bzw. § 14 AEntG)
- Dokumentationspflicht: Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit müssen im Baugewerbe spätestens am 7. Tag dokumentiert werden
- SOKA-Bau-Beiträge: Die allgemeinverbindlichen Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft (Urlaubskasse, Zusatzversorgung) gelten unabhängig von der Tarifbindung weiter
Praxis-Tipps für Betriebe
- Stundensätze anpassen: Kalkulieren Sie die tatsächlich gezahlten Löhne plus Lohnnebenkosten (ca. 45–55 % Aufschlag) in Ihre Angebote ein
- Arbeitsverträge prüfen: Klären Sie, ob Ihr Betrieb tarifgebunden ist oder Verträge auf den Bau-Tarifvertrag Bezug nehmen – daraus entstehen einklagbare Ansprüche
- Arbeitszeiterfassung digitalisieren: Manuelle Stundenzettel sind fehleranfällig – nutzen Sie eine Handwerker-App mit GPS-Zeiterfassung
- Sub-Verträge absichern: Lassen Sie sich von Subunternehmern schriftlich bestätigen, dass sie den Mindestlohn einhalten
- Kalkulationssoftware aktualisieren: Hinterlegen Sie die neuen Tarifsätze ab April 2026
6. Rechenbeispiel: Was bleibt netto?
Gesetzlicher Mindestlohn (13,90 €)
| Kennzahl | Betrag |
|---|---|
| Brutto monatlich (40 Std./Woche) | ca. 2.410 € |
| Netto (Steuerklasse 1, keine Kinder) | ca. 1.720 € |
| Netto (Steuerklasse 3, 2 Kinder) | ca. 1.950 € |
| Brutto jährlich | ca. 28.900 € |
Bau-Tariflohn LG 1 (15,86 €)
| Kennzahl | Betrag |
|---|---|
| Brutto monatlich (40 Std./Woche) | ca. 2.750 € |
| Netto (Steuerklasse 1, keine Kinder) | ca. 1.920 € |
| Netto (Steuerklasse 3, 2 Kinder) | ca. 2.170 € |
| Brutto jährlich | ca. 32.950 € |
Bau-Facharbeiter LG 3 (23,97 €)
| Kennzahl | Betrag |
|---|---|
| Brutto monatlich (40 Std./Woche) | ca. 4.155 € |
| Netto (Steuerklasse 1, keine Kinder) | ca. 2.650 € |
| Brutto jährlich | ca. 49.850 € |
💡 Tipp: Der tatsächliche Stundenlohn liegt auf der Baustelle oft höher als der Tarif, weil Zuschläge dazukommen: Überstunden (+25 %), Nachtarbeit (+20 %), Sonntagsarbeit (+75 %), Feiertagsarbeit (+200 % an hohen Feiertagen) – nach BRTV, d. h. bei Tarifbindung. Ein Facharbeiter mit regelmäßigen Überstunden kommt schnell auf 3.500–4.000 € brutto.
7. Minijob und Mindestlohn
Die Minijob-Grenze ist seit 2022 dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt und beträgt 2026: 603 €/Monat (2025: 556 €; 2027: 633 €). Sie ist so bemessen, dass beim gesetzlichen Mindestlohn ca. 10 Wochenstunden möglich sind:
| Stundenlohn | Minijob-Grenze | Maximale Stunden/Monat |
|---|---|---|
| 13,90 € (gesetzl. Mindestlohn 2026) | 603 € | ~43,4 Stunden (~10,0/Woche) |
| 14,60 € (gesetzl. Mindestlohn 2027) | 633 € | ~43,4 Stunden (~10,0/Woche) |
| 15,86 € (Bau-Tariflohn LG 1, 2026) | 603 € | ~38,0 Stunden (~8,8/Woche) |
⚠️ Wichtig: Zahlt ein Betrieb den Bau-Tariflohn von 15,86 € (z. B. wegen Tarifbindung), darf ein Minijobber bei der 603-€-Grenze nur noch rund 38 Stunden pro Monat arbeiten. Wird diese Grenze überschritten, handelt es sich um ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis (Midijob/Übergangsbereich bis 2.000 €).
8. Auswirkungen auf Handwerkerpreise
Steigende Löhne fließen direkt in die Stundensätze für Kunden. Der kalkulatorische Zusammenhang:
| Position | Berechnung |
|---|---|
| Bruttolohn Facharbeiter (LG 3) | 23,97 €/Std. |
| + Lohnnebenkosten (~50 %) | 11,99 €/Std. |
| = Arbeitgeberkosten | 35,96 €/Std. |
| + Gemeinkosten (~30 %) | 10,79 €/Std. |
| + Gewinn + Wagnis (~15 %) | 7,01 €/Std. |
| = Kostendeckender Stundensatz (netto) | 53,76 €/Std. |
| + 19 % MwSt. | 10,21 €/Std. |
| = Stundensatz brutto | ~63,97 €/Std. |
Das erklärt, warum ein Handwerker auf der Rechnung 55–75 €/Stunde berechnet, obwohl sein Tariflohn bei 23,97 € liegt. Die Differenz sind keine Abzocke, sondern betriebswirtschaftliche Kalkulation inklusive Sozialabgaben, Verwaltung, Werkzeug und Gewinn.
Für Handwerksbetriebe, die ihre Stundensätze transparent auf der Rechnung darstellen möchten, empfehlen Branchenexperten Tools wie Clean Invoice, die automatische Stundenzettel, Aufmaße und professionelle Rechnungsvorlagen speziell für das Handwerk bieten.
9. FAQ zum Mindestlohn
Gibt es 2026 noch einen Bau-Mindestlohn?
Nein. Der allgemeinverbindliche Bau-Mindestlohn lief zum 31.12.2021 aus; die Tarifparteien konnten sich nicht auf einen Nachfolger einigen. Seit dem 01.01.2022 gilt im Bauhauptgewerbe als verbindliche Untergrenze der gesetzliche Mindestlohn (2026: 13,90 €). Die höheren Tariflöhne gelten nur bei Tarifbindung.
Gilt der Mindestlohn auch für Minijobber?
Ja, uneingeschränkt. Bei 13,90 €/Stunde bedeutet das maximal ca. 43,4 Stunden/Monat bei der Minijob-Grenze von 603 € (2026).
Was ist mit Akkordlohn?
Auch bei Stücklohn oder Akkordarbeit muss am Ende mindestens der Mindestlohn pro geleisteter Stunde erreicht werden. Wird der Mindestlohn unterschritten, muss der Arbeitgeber aufstocken.
Wie wird die Arbeitszeit erfasst?
Arbeitgeber sind verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit zu dokumentieren – im Baugewerbe spätestens am siebten Kalendertag nach dem Arbeitstag. Die elektronische Erfassung ist zunehmend Standard, da Kontrollen durch den Zoll (Finanzkontrolle Schwarzarbeit) zunehmen.
Gilt ein Branchenmindestlohn auch ohne Tarifbindung?
Kommt auf die Branche an. In Gewerken mit allgemeinverbindlich erklärtem Branchenmindestlohn (z. B. Dachdecker, Elektro, Maler, Gerüstbau, Gebäudereinigung) gilt dieser für alle Betriebe – auch für ausländische Entsendebetriebe. Im Bauhauptgewerbe gibt es seit 2022 keinen solchen Branchenmindestlohn mehr; dort ist ohne Tarifbindung nur der gesetzliche Mindestlohn verbindlich.
Was passiert bei einem Verstoß?
Verstöße gegen den gesetzlichen Mindestlohn oder einen allgemeinverbindlichen Branchenmindestlohn sind Ordnungswidrigkeiten und können mit Bußgeldern bis zu 500.000 € geahndet werden. Bei wiederholten Verstößen droht der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen. Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) führt verstärkt unangemeldete Kontrollen auf Baustellen durch.
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Fenster- & Bauelemente-Experte, Unternehmer
Veröffentlicht: 20. Januar 2026• Aktualisiert: 1. September 2026
John Neufeldt ist Unternehmer im Handwerk und Inhaber von Meylen.de (Fenstersysteme) sowie Garten-Eifel.de (GaLaBau). Sein Werdegang führt von der Fenstermontage über Schüco-zertifizierte Fertigung bis zur Geschäftsführung eines Fensterproduktionswerks. Auf Clean Invoice teilt er sein Praxiswissen zu Fenstern, Haustüren, Garagentoren und Betriebsführung im Handwerk.