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Dachdecker

E-Rechnung für Dachdecker 2027: Wann die Pflicht greift – auch bei „Privatdächern"

E-Rechnung für Dachdeckerbetriebe: B2C bleibt frei, aber WEG, Hausverwaltung, Kommune und Gewerbe sind B2B-pflichtig. Plus Wartungsverträge, Gerüst-Position, Sturmschaden-Abrechnung und der Zeitplan bis 2028.

8 Min Lesezeit
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Der teuerste Irrtum im Dachdeckerhandwerk

Viele Dachdecker winken ab: „Ich arbeite für Privatleute, die E-Rechnung betrifft mich nicht." Das stimmt nur für einen Teil der Aufträge – und genau diese Halbwahrheit wird teuer. Die E-Rechnungspflicht gilt im B2B-Bereich: zwischen inländischen Unternehmen. Privatkunden (B2C) sind ausgenommen. Das Problem: Ein überraschend großer Anteil typischer Dachaufträge ist gar nicht B2C.

Auftraggeber Einordnung E-Rechnung?
Privater Hauseigentümer (Einfamilienhaus) B2C ❌ Papier/PDF erlaubt
Hausverwaltung (Mietshaus) B2B ✅ Pflicht
WEG / Eigentümergemeinschaft B2B ✅ Pflicht (i.d.R.)
Wohnungsbaugesellschaft B2B ✅ Pflicht
Gewerbe (Halle, Logistik, Büro) B2B ✅ Pflicht
Kommune / öffentliche Hand (Schule, Turnhalle) B2G ✅ Pflicht + Leitweg-ID
Generalunternehmer (Neubau) B2B ✅ Pflicht

Wer Flachdächer auf Mehrfamilienhäusern saniert, für Hausverwaltungen Reparaturen abrechnet oder ein Schuldach neu eindeckt, ist längst im pflichtigen B2B-Geschäft – auch wenn das Bauchgefühl „Privatkunde" sagt.

Der Stichtag, der wirklich zählt

Gesetzlich gestaffelt sieht der Fahrplan so aus:

Stichtag Was gilt für Dachdecker
seit 01.01.2025 E-Rechnungen empfangen können – Pflicht für alle (auch der Ein-Mann-Betrieb). Wie das geht: E-Rechnung empfangen
ab 01.01.2027 Versandpflicht ab 800.000 € Vorjahresumsatz
ab 01.01.2028 Versandpflicht für alle B2B-Rechnungen

Aber: Der praktisch relevante Termin ist oft früher. Hausverwaltungen und Wohnungsbaugesellschaften stellen ihre Eingangsrechnungs-Prozesse bereits 2026 um und fordern E-Rechnungen aktiv ein – unabhängig von Ihrer gesetzlichen Frist. Wer dann noch PDF schickt, landet ganz unten im Bearbeitungsstapel.

Privat oder Hausverwaltung? Die Statusfrage gehört in die Stammdaten

Der entscheidende Schritt für Dachdecker ist nicht die Software, sondern die saubere Trennung der Auftraggeber. Hinterlegen Sie pro Kunde, ob es sich um einen Unternehmer (B2B) oder eine Privatperson (B2C) handelt:

  • Privatkunde: PDF oder Papier bleibt zulässig. Für den Kunden interessant ist der Steuerbonus nach § 35a EStG auf den Lohnanteil – weisen Sie Arbeits- und Materialkosten getrennt aus.
  • WEG: In aller Regel B2B. Rechnungsempfänger ist die Eigentümergemeinschaft, vertreten durch die Hausverwaltung. Lassen Sie sich die genaue Rechnungsanschrift und – falls vorhanden – die Bestell- oder Objektnummer geben.
  • Hausverwaltung: Rechnung läuft auf die Verwaltung bzw. das verwaltete Objekt. Hier sind strukturierte Felder wie Bestellnummer (BT-13) und Objekt-/Leistungsadresse Gold wert, weil die Verwaltung Dutzende Objekte zuordnen muss.

Ob eine erhaltene oder selbst erstellte E-Rechnung die Pflichtfelder sauber trägt, prüfen Sie kostenlos im E-Rechnung Viewer – er zeigt XRechnung und ZUGFeRD im Klartext und markiert fehlende Angaben.

Wartungsverträge: der ideale E-Rechnungs-Fall

Dachdecker mit Wartungs- und Inspektionsverträgen (Dachrinnenreinigung, Flachdach-Inspektion, Sicherheitscheck) profitieren besonders. Diese wiederkehrenden Leistungen gehen fast immer an Hausverwaltungen, WEG oder Gewerbe – also B2B – und werden in festen Intervallen abgerechnet. Genau dafür ist die strukturierte E-Rechnung gemacht:

  • Immer gleiche Stammdaten → einmal sauber angelegt, läuft jede Folgerechnung automatisch korrekt durch.
  • Leistungszeitraum (BT-73/74) statt nur Rechnungsdatum – bei Wartung pro Quartal/Jahr wichtig.
  • Die Verwaltung kann die Rechnung automatisch dem Objekt zuordnen und freigeben – schnellere Zahlung.

Wer Wartung als wiederkehrende Pauschale abrechnet, sollte diese Verträge zuerst auf E-Rechnung umstellen – hier ist der Effizienzgewinn am größten.

Gerüst, Abschlag und Sturmschaden – drei Dach-Spezialfälle

Gerüst als eigene Position: Das Gerüst wird in der E-Rechnung eine klar getrennte Rechnungsposition (eigene Menge, eigener Preis). Lassen Sie es nicht in der Dachpauschale verschwinden – bei Nachfragen der Verwaltung oder im Gewährleistungsfall muss der Posten nachvollziehbar sein. Beauftragen Sie ein Gerüstbau-Unternehmen als Nachunternehmer, kann dessen Leistung unter die Reverse-Charge-Regel fallen (siehe unten).

Abschlagsrechnung bei großer Sanierung: Eine komplette Flachdachsanierung über mehrere Wochen wird nach Baufortschritt abgerechnet. Abschlags- und Schlussrechnung haben in der E-Rechnung eigene Bau-Typcodes (875/877) und eine kumulierte Logik – die Details dazu im Leitfaden Anzahlung & Abschlagsrechnung im Handwerk und der Maurer-Anleitung zu den Bau-Rechnungstypen.

Sturmschaden / Versicherung: Aufgepasst – Vertragspartner und Rechnungsempfänger ist der Eigentümer, nicht die Versicherung (auch wenn die am Ende zahlt). Ist der Eigentümer eine Privatperson, bleibt es B2C (PDF zulässig). Ist es eine Hausverwaltung oder WEG, ist es B2B – also E-Rechnung, selbst wenn ein Versicherungsschaden dahintersteckt.

Reverse Charge: für Dachdecker als Nachunternehmer

Decken Sie als Nachunternehmer für einen Generalunternehmer oder erbringen Sie Bauleistungen an einen anderen Bauunternehmer, greift § 13b UStG (Umkehr der Steuerschuldnerschaft): Sie stellen netto, der Empfänger führt die Umsatzsteuer ab. In der E-Rechnung bedeutet das:

  • Steuerkategorie „AE" (Reverse Charge) statt Normalsatz „S"
  • Steuerbetrag 0,00 €, kein Steuersatz
  • Pflichthinweis im Klartext: „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gemäß § 13b UStG"

Eine § 13b-Rechnung mit fälschlich ausgewiesenen 19 % fällt der Empfängersoftware sofort auf und kommt zur Korrektur zurück.

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Meister-Tipp

Der häufigste Satz in meiner Werkstatt war: „Wir machen doch nur Privatdächer." Bis der erste WEG-Verwalter eine XRechnung verlangt hat und unsere PDF kommentarlos zurückkam. Mein Rat an jeden Dachdeckerbetrieb: Geht einmal eure Kundenliste durch und markiert jeden Auftraggeber mit B2C oder B2B. Ihr werdet überrascht sein, wie viele Hausverwaltungen, Eigentümergemeinschaften und Gewerbekunden da stehen. Die stellt ihr zuerst um – der Rest hat bis 2028 Zeit.

Häufige Fragen

Muss ich für ein privates Einfamilienhaus eine E-Rechnung stellen?

Nein. Rechnungen an private Hauseigentümer sind B2C und von der Pflicht ausgenommen – hier bleiben PDF und Papier zulässig. Sobald der Auftraggeber ein Unternehmen ist (Hausverwaltung, WEG, Gewerbe, Kommune), greift die E-Rechnungspflicht.

Ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ein B2B-Kunde?

In der Regel ja. Die WEG tritt als wirtschaftliche Einheit auf und wird durch die Hausverwaltung vertreten; Rechnungen über die Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums gelten als B2B. Im Zweifel fragen Sie die Verwaltung nach der korrekten Rechnungsanschrift und ob eine E-Rechnung gewünscht ist – meist ist sie es ohnehin schon.

Gilt für kleine Dachreparaturen unter 250 Euro eine Ausnahme?

Ja. Kleinbetragsrechnungen bis 250 € brutto (§ 33 UStDV) sind von der E-Rechnungspflicht ausgenommen und dürfen weiter als PDF oder Papier ausgestellt werden – auch an B2B-Kunden. Für die kleine Rinnenreparatur zwischendurch ändert sich also nichts.

Wie rechne ich eine Dachsanierung für eine Schule oder Kommune ab?

Über eine XRechnung mit Leitweg-ID. Die Leitweg-ID identifiziert die genaue Behörde und steht in der Auftragsbestätigung oder wird auf Nachfrage genannt. Versand erfolgt über das jeweilige Landesportal bzw. den ZRE des Bundes. Den Weg von den Pflichtfeldern bis zum Versand zeigt XRechnung erstellen.

Was ist mit dem Steuerbonus meiner Privatkunden?

Der bleibt unverändert: Private Kunden können den Lohnanteil Ihrer Dacharbeiten nach § 35a EStG steuerlich geltend machen. Weisen Sie Arbeits- und Materialkosten getrennt aus – das funktioniert auf PDF-Rechnungen an Privatkunden genauso wie bisher.

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