Trockenbau
E-Rechnung im Trockenbau 2027: Warum § 13b bei Ihnen der Normalfall ist
E-Rechnung für Trockenbaubetriebe: Als GU-Nachunternehmer ist § 13b Reverse Charge der Regelfall – netto-Rechnung mit Steuerkategorie AE. Plus Aufmaß nach VOB/C DIN 18340 als Anlage, Abschlagslogik und der Zeitplan, der durch die GU oft früher kommt.
Trockenbau ist Nachunternehmer-Geschäft – das ändert alles
Anders als Maler oder Dachdecker arbeitet der Trockenbauer fast nie für Privatleute. Ständerwände, abgehängte Decken, Schächte und Vorsatzschalen werden im Auftrag des Generalunternehmers, Bauträgers oder Hauptauftragnehmers ausgeführt. Das hat eine zentrale Konsequenz für die E-Rechnung: Reverse Charge nach § 13b UStG ist bei Ihnen nicht der Sonderfall – es ist der Normalfall.
Während andere Gewerke § 13b als Ausnahme behandeln, ist es im Trockenbau die Standard-Konstellation: Bauleistung eines Bauunternehmers an einen anderen Bauunternehmer. Wer das in der E-Rechnung falsch abbildet, produziert bei nahezu jeder Rechnung einen Fehler.
§ 13b in der E-Rechnung richtig abbilden
Bei Reverse Charge stellen Sie netto – der Generalunternehmer führt die Umsatzsteuer ab. In der strukturierten E-Rechnung (XRechnung / ZUGFeRD) heißt das konkret:
| Feld | Richtig bei § 13b | Häufiger Fehler |
|---|---|---|
| Steuerkategorie (BT-151) | „AE" (VAT reverse charge) | „S" (Normalsatz) |
| Steuersatz | entfällt / 0 % | 19 % |
| Steuerbetrag | 0,00 € | 19 % ausgewiesen |
| Pflichthinweis | „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gemäß § 13b UStG" | fehlt |
Eine Trockenbau-Rechnung mit fälschlich ausgewiesenen 19 % USt fällt der Empfängersoftware des GU sofort auf und kommt als Korrektur zurück – mit entsprechender Zahlungsverzögerung. Den Mechanismus von Reverse Charge erklärt der Lexikoneintrag Reverse Charge; ob Ihre Rechnung die Kategorie „AE" korrekt trägt, sehen Sie im kostenlosen E-Rechnung Viewer.
Faustregel: Erbringen Sie die Trockenbauleistung für einen Unternehmer, der selbst Bauleistungen erbringt (GU, Bauträger, anderer Ausbaubetrieb), gilt § 13b. Nur bei der seltenen Direktleistung an einen Nicht-Bau-Unternehmer (z. B. ein Ladenbesitzer, der bei Ihnen direkt beauftragt) rechnen Sie mit Umsatzsteuer.
Das Aufmaß nach VOB/C gehört mit in die E-Rechnung
Trockenbau wird über Aufmaß abgerechnet – Wandflächen in m², Anschlüsse und Öffnungen nach den Abrechnungsregeln der VOB/C, ATV DIN 18340 (Trockenbauarbeiten). Das Aufmaß ist der häufigste Streitpunkt mit dem GU. Die E-Rechnung löst das Problem nicht von selbst, macht es aber nachvollziehbarer:
- Aufmaß als Anlage: Mengennachweise, Aufmaßblätter und Pläne bleiben Anlagen. ZUGFeRD-PDFs können sie direkt einbetten; bei einer XRechnung werden sie als eingebettetes Dokument mitgegeben. Die Nachweispflicht nach VOB/C ändert sich nicht.
- Positionsstruktur: Jede Position des Leistungsverzeichnisses (z. B. „Metallständerwand CW 75, doppelt beplankt") wird eine eigene Rechnungszeile mit Menge, Einheit und Einheitspreis – exakt wie im LV. Das erleichtert dem GU die Prüfung gegen den Vertrag.
- Abzugsflächen: Öffnungen, die nach DIN 18340 abgezogen oder übermessen werden, gehören sauber dokumentiert – strukturierte Daten zwingen hier zur Klarheit, was bei Aufmaß-Streit hilft.
| LV-Pos. | Leistung | Menge | Einheit | EP | Summe (netto) |
|---|---|---|---|---|---|
| 01.10 | CW-100-Wand, 2× GKB beplankt | 240 | m² | 38,00 € | 9.120,00 € |
| 01.20 | Abgehängte Decke GK | 180 | m² | 42,00 € | 7.560,00 € |
| 01.30 | Revisionsklappe 300×300 | 6 | Stk | 65,00 € | 390,00 € |
Abschlag und Schluss – kumuliert wie am Bau
Größere Trockenbau-Lose laufen über Wochen und werden nach Baufortschritt abgerechnet. Abschlags- und Schlussrechnung tragen in der E-Rechnung eigene Bau-Typcodes (875 Abschlag, 877 Schluss) und folgen der kumulierten Logik: Jede Abschlagsrechnung weist die Gesamtleistung bis heute aus, abzüglich aller bereits gezahlten Abschläge im Feld „Vorauszahlungen" (BT-113). Die vollständige Mechanik – inklusive Summenfelder und Sicherheitseinbehalt – ist in der Maurer-Anleitung beschrieben und gilt für den Trockenbau identisch: Bau-Rechnungstypen 875–877 richtig stellen. Die rechtliche Grundlage der Abschläge erklärt Anzahlung & Abschlagsrechnung im Handwerk.
Beachten Sie bei § 13b: Auch die Abschlagsrechnung wird netto mit Kategorie „AE" gestellt – die kumulierte Logik und Reverse Charge greifen gleichzeitig.
Der GU bestimmt Ihren echten Stichtag
Gesetzlich gilt der bekannte Fahrplan:
| Stichtag | Was gilt |
|---|---|
| seit 01.01.2025 | E-Rechnungen empfangen können – Pflicht für alle. Siehe E-Rechnung empfangen |
| ab 01.01.2027 | Versandpflicht ab 800.000 € Vorjahresumsatz |
| ab 01.01.2028 | Versandpflicht für alle B2B-Rechnungen |
Praktisch ist der relevante Termin aber fast immer früher: Generalunternehmer stellen ihre Eingangsrechnungs-Workflows schon 2026 um und akzeptieren von Nachunternehmern keine PDFs mehr. Im Trockenbau, wo Sie ohnehin zu fast 100 % für GU arbeiten, heißt das: Die Umstellung kommt über den Auftraggeber, nicht über das Gesetz – und sie kommt früh.
Meister-Tipp
Häufige Fragen
Muss ich als Trockenbauer mit oder ohne Umsatzsteuer abrechnen?
In der Regel ohne (netto): Als Nachunternehmer für einen Generalunternehmer oder Bauträger greift § 13b UStG – die Steuerschuld geht auf den Auftraggeber über. In der E-Rechnung setzen Sie die Steuerkategorie „AE" und den Pflichthinweis auf § 13b. Nur bei Direktleistung an einen Nicht-Bau-Unternehmer rechnen Sie mit ausgewiesener Umsatzsteuer.
Wie bekommt der GU mein Aufmaß bei einer XRechnung?
Als eingebettete Anlage. Aufmaßblätter, Mengennachweise und Pläne werden der XRechnung als Anhang mitgegeben; ZUGFeRD-PDFs können sie direkt einbetten. Die Nachweispflicht nach VOB/C DIN 18340 bleibt unverändert.
Gilt für mich die 250-Euro-Kleinbetragsgrenze auch?
Ja, formal: Kleinbetragsrechnungen bis 250 € brutto (§ 33 UStDV) sind ausgenommen. Im Trockenbau spielt das aber kaum eine Rolle, weil Lose praktisch immer deutlich darüber liegen.
Wann muss ich als Trockenbaubetrieb wirklich umstellen?
Sobald Ihr wichtigster GU es verlangt – das ist meist 2026, also vor der gesetzlichen Versandpflicht (2027 ab 800.000 € Umsatz, 2028 für alle). Da Sie fast ausschließlich für Generalunternehmer arbeiten, bestimmt deren Eingangsprozess Ihren faktischen Stichtag.
Muss ich Abschlagsrechnungen anders behandeln als die Schlussrechnung?
Ja. Jede Abschlagsrechnung ist eine eigenständige E-Rechnung (Typ 875), die Schlussrechnung (Typ 877) verrechnet alle Abschläge im Feld „Vorauszahlungen". Bei § 13b werden beide netto mit Kategorie „AE" gestellt. Die Details zur kumulierten Bau-Logik stehen in der Maurer-Anleitung.