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Trockenbau

E-Rechnung im Trockenbau 2027: Warum § 13b bei Ihnen der Normalfall ist

E-Rechnung für Trockenbaubetriebe: Als GU-Nachunternehmer ist § 13b Reverse Charge der Regelfall – netto-Rechnung mit Steuerkategorie AE. Plus Aufmaß nach VOB/C DIN 18340 als Anlage, Abschlagslogik und der Zeitplan, der durch die GU oft früher kommt.

8 Min Lesezeit
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Trockenbau ist Nachunternehmer-Geschäft – das ändert alles

Anders als Maler oder Dachdecker arbeitet der Trockenbauer fast nie für Privatleute. Ständerwände, abgehängte Decken, Schächte und Vorsatzschalen werden im Auftrag des Generalunternehmers, Bauträgers oder Hauptauftragnehmers ausgeführt. Das hat eine zentrale Konsequenz für die E-Rechnung: Reverse Charge nach § 13b UStG ist bei Ihnen nicht der Sonderfall – es ist der Normalfall.

Während andere Gewerke § 13b als Ausnahme behandeln, ist es im Trockenbau die Standard-Konstellation: Bauleistung eines Bauunternehmers an einen anderen Bauunternehmer. Wer das in der E-Rechnung falsch abbildet, produziert bei nahezu jeder Rechnung einen Fehler.

§ 13b in der E-Rechnung richtig abbilden

Bei Reverse Charge stellen Sie netto – der Generalunternehmer führt die Umsatzsteuer ab. In der strukturierten E-Rechnung (XRechnung / ZUGFeRD) heißt das konkret:

Feld Richtig bei § 13b Häufiger Fehler
Steuerkategorie (BT-151) „AE" (VAT reverse charge) „S" (Normalsatz)
Steuersatz entfällt / 0 % 19 %
Steuerbetrag 0,00 € 19 % ausgewiesen
Pflichthinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gemäß § 13b UStG" fehlt

Eine Trockenbau-Rechnung mit fälschlich ausgewiesenen 19 % USt fällt der Empfängersoftware des GU sofort auf und kommt als Korrektur zurück – mit entsprechender Zahlungsverzögerung. Den Mechanismus von Reverse Charge erklärt der Lexikoneintrag Reverse Charge; ob Ihre Rechnung die Kategorie „AE" korrekt trägt, sehen Sie im kostenlosen E-Rechnung Viewer.

Faustregel: Erbringen Sie die Trockenbauleistung für einen Unternehmer, der selbst Bauleistungen erbringt (GU, Bauträger, anderer Ausbaubetrieb), gilt § 13b. Nur bei der seltenen Direktleistung an einen Nicht-Bau-Unternehmer (z. B. ein Ladenbesitzer, der bei Ihnen direkt beauftragt) rechnen Sie mit Umsatzsteuer.

Das Aufmaß nach VOB/C gehört mit in die E-Rechnung

Trockenbau wird über Aufmaß abgerechnet – Wandflächen in m², Anschlüsse und Öffnungen nach den Abrechnungsregeln der VOB/C, ATV DIN 18340 (Trockenbauarbeiten). Das Aufmaß ist der häufigste Streitpunkt mit dem GU. Die E-Rechnung löst das Problem nicht von selbst, macht es aber nachvollziehbarer:

  • Aufmaß als Anlage: Mengennachweise, Aufmaßblätter und Pläne bleiben Anlagen. ZUGFeRD-PDFs können sie direkt einbetten; bei einer XRechnung werden sie als eingebettetes Dokument mitgegeben. Die Nachweispflicht nach VOB/C ändert sich nicht.
  • Positionsstruktur: Jede Position des Leistungsverzeichnisses (z. B. „Metallständerwand CW 75, doppelt beplankt") wird eine eigene Rechnungszeile mit Menge, Einheit und Einheitspreis – exakt wie im LV. Das erleichtert dem GU die Prüfung gegen den Vertrag.
  • Abzugsflächen: Öffnungen, die nach DIN 18340 abgezogen oder übermessen werden, gehören sauber dokumentiert – strukturierte Daten zwingen hier zur Klarheit, was bei Aufmaß-Streit hilft.
LV-Pos. Leistung Menge Einheit EP Summe (netto)
01.10 CW-100-Wand, 2× GKB beplankt 240 38,00 € 9.120,00 €
01.20 Abgehängte Decke GK 180 42,00 € 7.560,00 €
01.30 Revisionsklappe 300×300 6 Stk 65,00 € 390,00 €

Abschlag und Schluss – kumuliert wie am Bau

Größere Trockenbau-Lose laufen über Wochen und werden nach Baufortschritt abgerechnet. Abschlags- und Schlussrechnung tragen in der E-Rechnung eigene Bau-Typcodes (875 Abschlag, 877 Schluss) und folgen der kumulierten Logik: Jede Abschlagsrechnung weist die Gesamtleistung bis heute aus, abzüglich aller bereits gezahlten Abschläge im Feld „Vorauszahlungen" (BT-113). Die vollständige Mechanik – inklusive Summenfelder und Sicherheitseinbehalt – ist in der Maurer-Anleitung beschrieben und gilt für den Trockenbau identisch: Bau-Rechnungstypen 875–877 richtig stellen. Die rechtliche Grundlage der Abschläge erklärt Anzahlung & Abschlagsrechnung im Handwerk.

Beachten Sie bei § 13b: Auch die Abschlagsrechnung wird netto mit Kategorie „AE" gestellt – die kumulierte Logik und Reverse Charge greifen gleichzeitig.

Der GU bestimmt Ihren echten Stichtag

Gesetzlich gilt der bekannte Fahrplan:

Stichtag Was gilt
seit 01.01.2025 E-Rechnungen empfangen können – Pflicht für alle. Siehe E-Rechnung empfangen
ab 01.01.2027 Versandpflicht ab 800.000 € Vorjahresumsatz
ab 01.01.2028 Versandpflicht für alle B2B-Rechnungen

Praktisch ist der relevante Termin aber fast immer früher: Generalunternehmer stellen ihre Eingangsrechnungs-Workflows schon 2026 um und akzeptieren von Nachunternehmern keine PDFs mehr. Im Trockenbau, wo Sie ohnehin zu fast 100 % für GU arbeiten, heißt das: Die Umstellung kommt über den Auftraggeber, nicht über das Gesetz – und sie kommt früh.

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Meister-Tipp

Im Trockenbau ist § 13b kein Sonderfall, den man mal nachschlägt – das ist jede zweite Rechnung. Der klassische Fehler beim Umstieg: Die Software steht auf „19 % Normalsatz", und plötzlich gehen alle GU-Rechnungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer raus. Das fällt sofort auf und kostet euch Wochen. Stellt eure Stammdaten für GU-Kunden von vornherein auf Reverse Charge „AE" – und hängt das Aufmaß als Anlage an die E-Rechnung, dann gibt es beim Bautenstand weniger Diskussion.

Häufige Fragen

Muss ich als Trockenbauer mit oder ohne Umsatzsteuer abrechnen?

In der Regel ohne (netto): Als Nachunternehmer für einen Generalunternehmer oder Bauträger greift § 13b UStG – die Steuerschuld geht auf den Auftraggeber über. In der E-Rechnung setzen Sie die Steuerkategorie „AE" und den Pflichthinweis auf § 13b. Nur bei Direktleistung an einen Nicht-Bau-Unternehmer rechnen Sie mit ausgewiesener Umsatzsteuer.

Wie bekommt der GU mein Aufmaß bei einer XRechnung?

Als eingebettete Anlage. Aufmaßblätter, Mengennachweise und Pläne werden der XRechnung als Anhang mitgegeben; ZUGFeRD-PDFs können sie direkt einbetten. Die Nachweispflicht nach VOB/C DIN 18340 bleibt unverändert.

Gilt für mich die 250-Euro-Kleinbetragsgrenze auch?

Ja, formal: Kleinbetragsrechnungen bis 250 € brutto (§ 33 UStDV) sind ausgenommen. Im Trockenbau spielt das aber kaum eine Rolle, weil Lose praktisch immer deutlich darüber liegen.

Wann muss ich als Trockenbaubetrieb wirklich umstellen?

Sobald Ihr wichtigster GU es verlangt – das ist meist 2026, also vor der gesetzlichen Versandpflicht (2027 ab 800.000 € Umsatz, 2028 für alle). Da Sie fast ausschließlich für Generalunternehmer arbeiten, bestimmt deren Eingangsprozess Ihren faktischen Stichtag.

Muss ich Abschlagsrechnungen anders behandeln als die Schlussrechnung?

Ja. Jede Abschlagsrechnung ist eine eigenständige E-Rechnung (Typ 875), die Schlussrechnung (Typ 877) verrechnet alle Abschläge im Feld „Vorauszahlungen". Bei § 13b werden beide netto mit Kategorie „AE" gestellt. Die Details zur kumulierten Bau-Logik stehen in der Maurer-Anleitung.

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