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E-Rechnungs-Pflicht-Checker – Ab wann gilt die Pflicht für Sie?
Vier Fragen, ein Ergebnis: Ihr persönlicher Stichtag für die E-Rechnungspflicht (2027, 2028 oder dauerhaft befreit) – plus alles, was schon heute gilt. Kostenlos, ohne Anmeldung.
Ab wann müssen Sie E-Rechnungen ausstellen – 2027, 2028 oder nie? Vier Fragen, und Sie kennen Ihren persönlichen Stichtag, Ihre Übergangsfristen und was schon heute für Sie gilt. Kostenlos, ohne Anmeldung – auf Basis der BMF-FAQ zur E-Rechnung (Rechtsstand: 21.07.2026).
An wen stellen Sie Rechnungen?
Die E-Rechnungspflicht betrifft nur Rechnungen zwischen inländischen Unternehmen (B2B).
Die E-Rechnungs-Fristen im Überblick
Mit dem Wachstumschancengesetz wird die E-Rechnung für inländische B2B-Umsätze schrittweise Pflicht. Die Empfangspflicht gilt bereits – die Ausstellungspflicht kommt gestaffelt nach Vorjahresumsatz:
| Stichtag | Was gilt | Für wen |
|---|---|---|
| seit 01.01.2025 | Empfangspflicht: E-Rechnungen müssen angenommen werden können (E-Mail-Postfach genügt) | jedes inländische Unternehmen – auch Kleinunternehmer, auch Vermieter |
| 2025 / 2026 | Übergangsphase: sonstige Rechnungen zulässig – Papier immer, PDF mit Zustimmung des Empfängers | alle Aussteller |
| ab 01.01.2027 | Ausstellungspflicht für inländische B2B-Umsätze | Aussteller mit > 800.000 € Vorjahresumsatz |
| bis 31.12.2027 | Aussteller bis 800.000 € Vorjahresumsatz dürfen weiter sonstige Rechnungen stellen; auch EDI-Verfahren bleiben bis Ende 2027 zulässig | Aussteller ≤ 800.000 € Vorjahresumsatz |
| ab 01.01.2028 | Ausstellungspflicht für alle inländischen B2B-Umsätze | jedes Unternehmen |
Dauerhaft von der Ausstellungspflicht befreit bleiben: Kleinunternehmer nach § 19 UStG, reine B2C-Umsätze (Endverbraucher), Kleinbetragsrechnungen bis 250 € brutto, Fahrausweise sowie steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 8–29 UStG (z. B. steuerfreie Vermietung). Die Empfangspflicht gilt trotzdem für alle.
Was heißt das für Handwerksbetriebe konkret?
- Öffentliche Auftraggeber verlangen die XRechnung oft schon heute: Wer für Bund, Länder oder Kommunen baut, kennt die Leitweg-ID bereits – im öffentlichen Auftragswesen ist die E-Rechnung unabhängig von den B2B-Fristen längst Standard. Diese Erfahrung ist ein Vorsprung für die B2B-Umstellung.
- Der Mischbetrieb ist der Normalfall: Privatkunden-Rechnungen (B2C) bleiben dauerhaft ausgenommen – umstellen müssen Sie nur die Rechnungen an Geschäftskunden: Generalunternehmer, Hausverwaltungen, andere Betriebe, gewerbliche Auftraggeber.
- Empfang zuerst organisieren: Die Empfangspflicht gilt seit 2025. Praktisch bewährt: ein eigenes Postfach wie rechnung@ihrbetrieb.de, in dem alle Eingangsrechnungen landen – und die XML-Originale GoBD-konform aufbewahren.
- Früh umstellen lohnt sich: Wer schon vor seinem Stichtag E-Rechnungen ausstellt, spart sich den Umstellungsdruck – und wirkt bei gewerblichen Auftraggebern, die zunehmend strukturierte Rechnungen erwarten, professioneller. Moderne Rechnungssoftware erzeugt XRechnung und ZUGFeRD ohne Mehraufwand.
💡 Meister-Tipp: Den eigenen Stichtag nicht abwarten
Die häufigste Falle ist nicht der Stichtag selbst, sondern der Dezember davor: Softwareumstellung, Prozessänderung und Mitarbeiter-Einweisung gleichzeitig. Wer 2026 auf eine Software umstellt, die E-Rechnungen ohnehin miterzeugt, hat am Stichtag schlicht nichts mehr zu tun.
Quelle: Clean Invoice | E-Rechnungs-Pflicht-Checker. Rechtsstand: 21.07.2026 (BMF-FAQ zur E-Rechnung). Alle Angaben ohne Gewähr – keine Steuerberatung.
Häufige Fragen zur E-Rechnungspflicht
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