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E-Rechnungs-Pflicht-Checker – Ab wann gilt die Pflicht für Sie?

Vier Fragen, ein Ergebnis: Ihr persönlicher Stichtag für die E-Rechnungspflicht (2027, 2028 oder dauerhaft befreit) – plus alles, was schon heute gilt. Kostenlos, ohne Anmeldung.

Ab wann müssen Sie E-Rechnungen ausstellen – 2027, 2028 oder nie? Vier Fragen, und Sie kennen Ihren persönlichen Stichtag, Ihre Übergangsfristen und was schon heute für Sie gilt. Kostenlos, ohne Anmeldung – auf Basis der BMF-FAQ zur E-Rechnung (Rechtsstand: 21.07.2026).

Kunden
§ 19 UStG
Umsatz
Umsatzart
Ergebnis

An wen stellen Sie Rechnungen?

Die E-Rechnungspflicht betrifft nur Rechnungen zwischen inländischen Unternehmen (B2B).

Die E-Rechnungs-Fristen im Überblick

Mit dem Wachstumschancengesetz wird die E-Rechnung für inländische B2B-Umsätze schrittweise Pflicht. Die Empfangspflicht gilt bereits – die Ausstellungspflicht kommt gestaffelt nach Vorjahresumsatz:

StichtagWas giltFür wen
seit 01.01.2025Empfangspflicht: E-Rechnungen müssen angenommen werden können (E-Mail-Postfach genügt)jedes inländische Unternehmen – auch Kleinunternehmer, auch Vermieter
2025 / 2026Übergangsphase: sonstige Rechnungen zulässig – Papier immer, PDF mit Zustimmung des Empfängersalle Aussteller
ab 01.01.2027Ausstellungspflicht für inländische B2B-UmsätzeAussteller mit > 800.000 € Vorjahresumsatz
bis 31.12.2027Aussteller bis 800.000 € Vorjahresumsatz dürfen weiter sonstige Rechnungen stellen; auch EDI-Verfahren bleiben bis Ende 2027 zulässigAussteller ≤ 800.000 € Vorjahresumsatz
ab 01.01.2028Ausstellungspflicht für alle inländischen B2B-Umsätzejedes Unternehmen

Dauerhaft von der Ausstellungspflicht befreit bleiben: Kleinunternehmer nach § 19 UStG, reine B2C-Umsätze (Endverbraucher), Kleinbetragsrechnungen bis 250 € brutto, Fahrausweise sowie steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 8–29 UStG (z. B. steuerfreie Vermietung). Die Empfangspflicht gilt trotzdem für alle.

Was heißt das für Handwerksbetriebe konkret?

  • Öffentliche Auftraggeber verlangen die XRechnung oft schon heute: Wer für Bund, Länder oder Kommunen baut, kennt die Leitweg-ID bereits – im öffentlichen Auftragswesen ist die E-Rechnung unabhängig von den B2B-Fristen längst Standard. Diese Erfahrung ist ein Vorsprung für die B2B-Umstellung.
  • Der Mischbetrieb ist der Normalfall: Privatkunden-Rechnungen (B2C) bleiben dauerhaft ausgenommen – umstellen müssen Sie nur die Rechnungen an Geschäftskunden: Generalunternehmer, Hausverwaltungen, andere Betriebe, gewerbliche Auftraggeber.
  • Empfang zuerst organisieren: Die Empfangspflicht gilt seit 2025. Praktisch bewährt: ein eigenes Postfach wie rechnung@ihrbetrieb.de, in dem alle Eingangsrechnungen landen – und die XML-Originale GoBD-konform aufbewahren.
  • Früh umstellen lohnt sich: Wer schon vor seinem Stichtag E-Rechnungen ausstellt, spart sich den Umstellungsdruck – und wirkt bei gewerblichen Auftraggebern, die zunehmend strukturierte Rechnungen erwarten, professioneller. Moderne Rechnungssoftware erzeugt XRechnung und ZUGFeRD ohne Mehraufwand.

💡 Meister-Tipp: Den eigenen Stichtag nicht abwarten

Die häufigste Falle ist nicht der Stichtag selbst, sondern der Dezember davor: Softwareumstellung, Prozessänderung und Mitarbeiter-Einweisung gleichzeitig. Wer 2026 auf eine Software umstellt, die E-Rechnungen ohnehin miterzeugt, hat am Stichtag schlicht nichts mehr zu tun.

Quelle: Clean Invoice | E-Rechnungs-Pflicht-Checker. Rechtsstand: 21.07.2026 (BMF-FAQ zur E-Rechnung). Alle Angaben ohne Gewähr – keine Steuerberatung.

Häufige Fragen zur E-Rechnungspflicht

Das hängt von Ihrem Vorjahresumsatz ab: Ab 1. Januar 2027 gilt die Ausstellungspflicht für Betriebe mit mehr als 800.000 € Vorjahresumsatz, ab 1. Januar 2028 für alle. Sie gilt nur für inländische B2B-Umsätze – Rechnungen an Privatkunden sind dauerhaft ausgenommen. Der Checker oben nennt Ihnen Ihren persönlichen Stichtag in vier Fragen.
Zwei Dinge: Erstens die Empfangspflicht – seit dem 01.01.2025 muss jedes inländische Unternehmen E-Rechnungen empfangen können, ein E-Mail-Postfach genügt. Zweitens die Übergangsregel für die Ausstellung: 2025 und 2026 dürfen alle noch sonstige Rechnungen stellen – Papier immer, PDF nur mit Zustimmung des Empfängers.
Kleinunternehmer sind dauerhaft von der Ausstellungspflicht befreit – auch nach 2028 müssen Sie keine E-Rechnungen schreiben. Die Empfangspflicht gilt aber auch für Sie: Schickt ein Lieferant eine XRechnung oder ZUGFeRD-Datei, müssen Sie sie annehmen können.
Nein. Die Ausstellungspflicht erfasst nur inländische B2B-Umsätze, also Rechnungen zwischen Unternehmen. Rechnungen an Endverbraucher (B2C) bleiben dauerhaft ausgenommen – ein Handwerksbetrieb mit Privat- und Geschäftskunden muss also nur die Rechnungen an Geschäftskunden umstellen.
XRechnung (reines XML) und ZUGFeRD ab Version 2.0.1 (Hybrid-PDF mit eingebettetem XML; ausgenommen die Profile MINIMUM und BASIC-WL) erfüllen die europäische Norm EN 16931. Auch andere Formate nach EN 16931 sind zulässig. Eine gewöhnliche PDF ohne strukturierte XML-Daten ist keine E-Rechnung im Sinne des UStG.
Kleinbetragsrechnungen bis 250 € brutto und Fahrausweise sind dauerhaft von der E-Rechnungspflicht ausgenommen – sie dürfen auch nach 2028 als Papier- oder einfache PDF-Rechnung ausgestellt werden. Für Handwerker praktisch: Der kleine Materialverkauf über die Theke braucht keine XRechnung.
Nein. Für Umsätze, die nach § 4 Nr. 8–29 UStG steuerfrei sind – das typische Beispiel ist die steuerfreie Vermietung – besteht keine Pflicht zur Ausstellung einer E-Rechnung. Aber auch hier gilt: Empfangen können müssen Sie E-Rechnungen seit dem 01.01.2025, etwa wenn der Handwerker seine Reparaturrechnung als ZUGFeRD-PDF schickt.

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